STATUTEN

 Internet Portal "Garevac" (I.P.G.)

 

NAME UND SITZ

1. Der Internet Portal Garevac ist ein Verein im Sinne von § 60 des schweizerischen Zivilgesetzbuches. Sein Sitz befindet sich in 6430 Schwyz, Posttach 744, und sein Wirkungskreis umfasst die ganze Schweiz.

 

ZWECK DES VEREINES

2. Der Portal pflegt die kroatische Sprache und Kultur, Gemeinschaftsgeist, Sport,   gegenseitige Hilfeleistungen, bittet Informationen aller Art

3. ...arbeitet mit kulturellen, künstlerischen, sportlichen, wohltätigen Organisationen in der Schweiz und in Kroatien zusammen.

4. organisiert in Grenzen seiner Möglichkeiten Hilfe für in Not geratene Mitglieder, organisiert Informatik Kurse, PC-Kurse ect, verbreitet Informationen via Internet

 

MITGLIEDSCHAFT

5. Der Verein setzt sich aus ordentlichen Einzelmitgliedern sowie Gönnern und Ehrenmitgliedern zusammen.

6. Ordentliches Mitglied kann jede Person sein die diese Statuten achtet.

7. Ordentliches Mitglied wird man wenn man die Beitrittserklärung ausgefüllt und den Mitgliederbeitrag einbezahlt hat.

8. Bei Verletzung der Statuten des Internet Garevac Portal durch ein ordentliches Mitglied wird dieses Mitglied vom Vorstand suspendiert. Über den Ausschluss entscheidet der Hauptausschuss.

9. Gönnermitglieder sind Personen und Institutionen, die das Portal unterstützen.

10. Ehrenmitglieder können vor allem verdiente Mitglieder werden sowie auch Nichtmitglieder, und andere angesehene Persönlichkeiten.

 

RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

11. Rechte eines Mitgliedes sind:- wählen, gewählt werden und stimmen- informiert zu werden über die Tätigkeiten des I.P.G

12. Pflichte eines Mitgliedes sind:- im Geist dieser Statuten zu wirken- den jährlichen Mitgliederbeitrag zu bezahlen - sich an den Aufgaben des I.P.G. zu beteiligen- bei Adressenwechsel dem Verwaltungsausschuss die neue Adresse mitzuteilen.

13. Gönner und Ehrenmitglieder unterstützen den I.P.G im Rahmen ihrer Möglichkeiten.

 

ORGANE DES I.P.G.

14. Verwaltungsorgane des Klubs sind: - die Generalversammlung

- der Hauptausschuss

- der Verwaltungsausschuss - der Aufsichtsausschuss

15. Die Generalversammlung des I.P.G. ist das höchste Verwaltungsorgan des Klubs. Sie setzt sich aus allen ordentlichen Mitgliedern zusammen. Sie findet regelmäßig jedes Jahr statt. Zur Generalversammlung muss jedes ordentliche Mitglied mindestens zwei Wochen im voraus eingeladen werden.

 

Die Generalversammlung des I.P.G.

- diskutiert die Berichte der Verwaltungsorgane

- diskutiert und entscheidet darüber, wie der Zweck des I.P.G. am besten erreicht werden kann

-wählt die neuen Mitglieder des Verwaltungsausschusses

- wählt den Präsidenten des I.P.G.

- entscheidet über die Höhe der Mitgliederbeiträge

- revidiert die Statuten des I.P.G.

- ernennt auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses die Ehrenmitglieder

 

Der Hauptausschuss des I.P.G.,

17.  der sich aus dem Verwaltungsausschuss, Aufsichtsausschuss und Ressortführer (Informationen Kultur, Sport, Humanitärtätigkeiten,) zusammensetzt:

- erstellt den Tätigeitsplan und koordiniert die Tätigkeiten aller Verwaltungsorgane des I. P. G.

- befasst sich mit der Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung.

 

Der Verwaltungsausschuss,

18.  bestehend aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten, und dem Kassierer, wird jährlich gewählt.

- vertritt den Klub in der Öffentlichkeit

- führt die Beschlüsse der Generalversammlung aus

 

GESCHÄFTSBESTIMMUNGEN

19. An der Generalversammlung ist für Änderungen der Statuten eine Zweidrittelmehrheit notwendig und für alle andere Entscheidungen die relative Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

20. Sitzungen der Ausschüsse (HA, VA, AA) werden vom Präsidenten eigeninitiativ oder auf Vorschlag eines Ausschussmitgliedes einberufen.

 21. Für eine gültige Tätigkeit muss mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend sein, unter der Bedingung, dass die übrigen Mitglieder über die Sitzung orientiert wurden.

 22. Entscheide werden mit der Hälfte der Stimmen aller Ausschussmitglieder gefasst.

 23. Falls der Präsident des Verwaltungsausschusses in der Ausübung seiner Pflichten verhindert ist, wird er von Vizepräsidenten vertreten.

24. Falls ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung mit Begründung verlangt, muss der Hauptausschuss die Generalversammlung innert drei Wochen einberufen.

 

FINANZIELLES, HAFTUNG

25. Die finanziellen Mittel des Portals setzen sich aus den Mitgliederbeiträgen, freiwilligen Zuwendungen, Einnahmen aus Veranstaltungen, und ähnlichen Tätigkeiten zusammen.

26. Für die Verpflichtungen des Portals haftet sein Vermögen. Die persönliche Haftung im Namen des Portals ist ausgeschlossen. Jedes Mitglied haftet jedoch für den Schaden, die durch eigene Unachtsamkeit oder die Nichteínhaltung von Sicherheitsmaßnahmen während seiner Tätigkeit für den Portal entstanden sind.

 

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

27. Die Auflösung des Portals kann von der Generalversammlung, durchZweidrittelmehrheit, beschlossen werden.

 

Vlado Perak, Präsident

Pero Domazet, Vizepräsident

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